Der Rechtsanspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung ergibt sich aus §§ 406 g und 397 a StPO. Im Grundsatz gilt, dass minderjährige Opfer von schweren Gewalt- und Sexualstraftaten immer einen Anspruch auf eine psychosoziale Prozessbegleitung haben. Bei Erwachsenen muss noch hinzukommen, dass sie besonders schutzbedürftig sind (z.B. besonders belastet sind durch die Folgen der Tat) bzw. ihre eigenen Interessen nicht ausreichend wahrnehmen können (z.B. Menschen, die unter Betreuung stehen).
Der Antrag auf psychosoziale Prozessbegleitung wird im Ermittlungsverfahren über die Staatsanwaltschaft an den Ermittlungsrichter gestellt. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens wird der Antrag über die Staatsanwaltschaft oder direkt an den zuständigen Richter gestellt.
Die Opferzeugin/der Opferzeuge ist selbst Antragstellerin und kann dies formlos oder über ihre/seine Nebenklagevertretung/Rechtsanwalt/-Anwältin tun. Wir sind auch gerne behilflich bei dem Antrag, bitte kontaktieren Sie uns hierfür per E-Mail oder telefonisch.
Für Minderjährige stellen der/die gesetzlichen Vertreter den Antrag.